Was ist das Fernabsatzgesetz?

Vielen ist der Begriff Fernabsatzgesetz (FernAbsG) noch recht bekannt, allerdings war es tatsächlich nur eine kurze Zeit aktiv. Am 1. Januar 2002 wurde das Fernabsatzgesetz nämlich vom Fernabsatzrecht abgelöst. Der Zeitraum, in dem das Fernabsatzgesetz in Kraft trat, war vom 30. Juni 2000 bis zum 1. Januar 2002 und es wurde an diesem Tag vom Fernabsatzrecht ersetzt. Dieses ist seitdem im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt. Zu finden ist das Gesetz im § 312b bis § 312d BGB.

Wo und wann wurde das Fernabsatzgesetz angewandt?

Im Fernabsatzgesetz waren Regeln zum Verbraucherschutz festgelegt. Es bezog sich auf Fernabsatzverträge, die zwischen Händler:innen und Käufer:innen mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. Fernabsatzverträge sind Kaufverträge, die sich auf Produkte, aber auch auf Dienstleistungen beziehen. Fernkommunikationsmittel sind z. B. das Internet, Telefon, Kataloge usw.

Auch im Fernabsatzrecht geht es um diese Punkte. Im § 312b und § 312c BGB ist konkret beschrieben, was man unter Verträgen versteht, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 312b BGB) und was man genau unter Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) versteht.

Das Fernabsatzrecht

Im Fernabsatzrecht werden die Regeln aufgelistet, an die sich ein Unternehmen gegenüber Käufer:innen halten muss, wenn es zu einem Fernabsatzvertrag kommt. Also bei Verträgen, die z. B. am Telefon, per E-Mail oder im Internet abgeschlossen werden.

Zu welchen Informationen ist ein Unternehmen gegenüber Verbraucher:innen verpflichtet?

Unternehmer:innen haben gegenüber Verbraucher:innen eine Informationspflicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind unter dem § 312d die Informationspflichten geregelt. Händler:innen, Dienstleister:innen o. Ä. sind verpflichtet, Käufer:innen u. a. folgende Informationen zu geben:

  • Unternehmer:innen müssen eine genaue Geschäftsanschrift angeben.
  • Sie müssen die zentralen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung benennen.
  • Unternehmer:innen müssen den kompletten Preis angeben, inklusive der Angabe aller Steuern und Abgaben, die für die Ware oder Dienstleistung anfallen. Wenn der Preis nicht im Vorfeld bestimmt werden kann, müssen sie die Preisberechnung angeben oder aber auch die Kund:innen bezüglich eventuell anfallender Kosten unterrichten.
  • Des Weiteren müssen Unternehmer:innen die Zahlungs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen nennen. Außerdem müssen sie einen Termin nennen, bis zu dem die Ware ausgeliefert oder aber die Dienstleistung umgesetzt sein muss.
  • Weitere Angaben, zu denen Unternehmer:innen verpflichtet sind, sind im Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu finden.

Außerdem sind Unternehmer:innen bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, Käufer:innen über ihr Widerrufsrecht zu informieren.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatzgesetz

Im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 312g ist das Widerrufsrecht zu finden, dass auch für Fernabsatzverträge gilt. Dem wiederum liegt der § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen aus dem BGB zu Grunde. Aus diesem geht u. a. hervor, dass Käufer:innen innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit haben, ohne Angabe von Gründen, den abgeschlossenen Vertrag aufzuheben. Natürlich sind Kund:innen verpflichtet, die bereits erhaltene Ware o. Ä. zurück an die Händler:innen zu senden.

Einige Onlinehändler:innen räumen ihren Kund:innen auch längere Fristen für den Widerruf des Kaufvertrages ein. Auf Amazon gilt seit einiger Zeit für alle Händler:innen eine Widerrufsfrist von 30 Tagen – unabhängig, ob der Artikel via FBA oder FBM verschickt wird. Der Onlineshop und Marktplatz Zalando ist ebenfalls für eine sehr käuferfreundliche Auslegung bekannt – hier gelten sogar 100 Tage Widerrufsfrist.