Abmahngefahr für Amazon Händler:innen – Hinweis OS Plattform beachten

Achtung Amazon-Seller: Es geht gerade eine Abmahnwelle um, vor der du dich einfach schützen kannst. Seit dem 9. Januar 2016 gilt die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. Das heißt im Klartext: Du musst einen Link auf die europäische OS-Plattform im Impressum für Nutzer:innen „leicht“ zugänglich platzieren. Das Gleiche gilt natürlich auch für eBay und deinen eigenen Onlineshop. Wie das ohne viel Aufwand funktioniert und was genau getan werden muss, erfährst du in diesem Artikel. Auch wenn dieses Thema nicht direkt etwas mit Amazon-Optimierung zu tun hat, wollen wir dich als Händler:in dennoch auf dieses wichtige Thema hinweisen, um dich vor einer möglichen Abmahnung zu schützen.

B2C ist stressiger als B2B

Wer im Internet seine Waren verkaufen will, muss sich an gewisse Regeln halten – das ist auch jedem:r Händler:in soweit klar. Jedes Land hat dabei seine eigenen Regeln und Pflichten, die du als Onlinehändler:in beachten solltest, und in Deutschland bist du gefühlt den meisten dieser Regelwerke ausgesetzt. Während du im B2B-Bereich noch halbwegs „entspannt“ unterwegs bist, begibst du dich im B2C-Bereich auf besonders dünnes Eis. Das Endkundengeschäft kann zwar lukrativ, aber eben auch enorm stressig sein – denn wenn du deine Waren und Dienstleistungen direkt an Privatkund:innen verkaufst, stehst du ganz anders im Fokus.

Das gilt insbesondere auch für den Vertrieb von Produkten auf sogenannten Marktplätzen wie Amazon oder eBay, denn auch hier gelten im Wesentlichen die gleichen Spielregeln wie bei einem klassischen Onlineshop. Zu diesen Regeln gehört auch ein rechtskonformes und vollständiges Impressum – andernfalls läufst du Gefahr, abgemahnt zu werden. Und diese Gefahr geht nicht nur von direkten Mitbewerber:innen aus, sondern eben auch von eigenen Kund:innen, die mit Argusaugen jeden digitalen Schritt eines:einer Online-Händler:in verfolgen und kontrollieren. Bei dem kleinsten Fehler oder der geringsten Nachlässigkeit kann es bereits ein Schreiben eines:einer Anwalts:Anwältin mit einer saftigen Abmahngebühr hageln.

Hinweis auf OS-Plattform im Impressum

Leider sind die Regeln und Pflichten für Händler:innen keine Konstante, um die du dich einmalig, sondern laufend kümmern musst. Das beweist gerade erst wieder eine neue EU-Verordnung (Nr. 524/2013), bzw. ODR-Verordnung (Online-Streitbeilegungs-Verordnung). Diese besagt, dass du als Online-Händler:in eine neue, erweiterte Informationspflicht gegenüber Verbraucher:innen hast. Schauen wir uns ganz kurz einmal an, was diese ominöse ODR-Verordnung genau besagt bzw. wie sie funktioniert:

  • Einreichen einer Beschwerde mittels Beschwerdeformular
  • Einigung auf eine Streitbeilegungsstelle
  • Bearbeitung der Beschwerde durch die Streitbeilegungsstelle
  • Ergebnis des Verfahrens

Nach einer Prüfung des Sachverhalts wird dir in der Regel eine Frist von 90 Tagen gesetzt, um mit den Verbraucher:innen auf eine Einigung zu kommen – das Ergebnis ist in der Regel ein sogenannter „Schlichtungsvorschlag“. Wichtig dabei ist, dass das gesamte Schlichtungsverfahren freiwillig ist.

ODR-Verordnung gilt auch für Amazon und eBay

Wenn du deine Produkte nicht nur im eigenen Webshop verkaufst, sondern auch eBay und Amazon als Vertriebskanäle nutzt, musst du auch dort ein rechtssicheres Impressum einfügen und regelmäßig pflegen. Dazu gehört eben auch die ODR-Verordnung. Um dich als Händler:in auf beiden Marktplätzen im Sinne der ODR-VO abzusichern, musst du folgenden Textauszug im Impressum platzieren:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Alternativ kannst du auch diesen Text verwenden:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest.

Die URL zur Website der EU-Kommission muss dabei nicht zwangsläufig klickbar sein, sollte aber in jedem Fall als Textformat angezeigt werden. Das gilt natürlich auch für deinen eigenen Onlineshop – denn auch hier musst du den Link gemäß ODR-Verordnung im Impressum platzieren.

Impressum bei eBay und Amazon anpassen

Da beide Marktplätze nicht gerade mit einer übersichtlichen und leicht verständlichen Menü-Logik glänzen, haben wir hier einmal eine kleine Anleitung bereitgestellt, wie das Impressum auf Amazon und eBay zu ändern ist, um die ODR-Verordnung an der richtigen Stelle zu platzieren:

Um das Impressum auf Amazon zu ändern, muss man folgenden Klickpfad gehen:

Einstellungen > Ihre Informationen und Richtlinien > Impressum & Info zum Verkäufer

Schritt 1 – Amazon Impressum ändern

Schritt 2 – Amazon Impressum ändern

Schritt 3 – Amazon Impressum ändern

Dort fügst du den entsprechenden Hinweis auf die OS-Plattform hinzu und klickst anschließend auf „Speichern“. Es kann bis zu 24 Stunden dauern, bis die Informationen dann auch von Amazon sichtbar gemacht werden. Das vollständige Impressum eines Amazon-Shops ist dann übrigens unter folgender URL zu finden:

www.amazon.de/shops/

[VERKÄUFER-ID]

Um das Impressum seines eBay-Shops für die ODR-Verordnung zu ändern, geht man wie folgt vor:

  1. Links oben nach dem Login auf die Begrüßung „Hallo XXX“ klicken und dort auf Kontoeinstellungen gehen.
  2. Als Nächstes links im Menü „Ansichten“ die Option Einstellungen anklicken.
  3. Bei den Verkäufereinstellungen musst du nun ziemlich weit nach unten scrollen zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ und dort bei „Rechtliche Informationen des Verkäufers auf der Artikelseite“ auf „bearbeiten“ klicken. Hinweis: Sollte diese Option nicht gleich sichtbar sein, dann bitte links erst auf „Einblenden“ klicken.
  4. Dann musst du im Feld „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ den Hinweis auf die OS-Plattform inklusive Link gemäß der ODR-Verordnung platzieren und anschließend unten auf „Speichern“ klicken.

Wichtiger Hinweis: eBay zeigt zwar an, dass die Aktualisierung der Infos ein paar Minuten dauern kann, bis sie auf der Website zu sehen ist. Dies gilt allerdings nur für neue und geänderte Artikel, nachdem der Hinweis zur OS-Plattform im Impressum eingepflegt wurde. Ein zentrales Impressum wie bei Amazon oder im eigenen Onlineshop gibt es bei eBay in dieser Form nicht. Stattdessen werden alle rechtlichen Hinweise (AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum) auf jeder einzelnen Artikelseite angezeigt. Damit auch bereits bestehende Angebote sofort mit der wichtigen ODR-Verordnung aktualisiert werden, gehst du wie folgt vor:

  1. Bei allen aktiven Angeboten oben in der Menüleiste auf „Bearbeiten > Alle XX Angebote bearbeiten“ klicken.
  2. Danach den Haken setzen, um alle Angebote auszuwählen, und ohne etwas wirklich zu ändern direkt auf „Änderungen senden“ klicken.
  3. Anschließend musst du im folgenden Dialogfeld nur noch auf „Bestätigen und einstellen“ klicken.

Danach ist das Impressum deines eBay-Shops mit dem Hinweis auf die OS-Plattform ebenfalls aktualisiert. Das Ganze sollte dann auch ohne zeitliche Verzögerung direkt angezeigt werden.

Was für Folgen können Händler:innen ohne den Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum entstehen?

Klare und direkte Antwort: eine anwaltliche Abmahnung sowie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Und natürlich kostet der ganze „Spaß“ auch Geld, denn der gegnerische Anwalt bzw. die Anwältin möchte für den Aufwand bezahlt werden. Wie hoch diese Gebühr ist, hängt immer von einem sogenannten „Gegenstandswert“ ab. Dieser definiert sich durch einen „angemessenen“ Streitwert – also durch einen möglichen „Schaden“, der durch eine widerrechtliche Handlung dem:der einen Händler:in durch den:die andere:n entstanden ist.

In den allermeisten Fällen dürfte hier wohl kaum von einem echten Schaden im eigentlichen Sinne auszugehen sein. Vielmehr nehmen Händler:innen die Fehler ihrer Mitbewerber:innen als Anlass, um ihre Anwält:innen in die Spur zu schicken – mögen die Fehler und Verstöße auch noch so klein sein. Wie und ob das fair ist, steht sicherlich auf einem anderen Blatt.

Dennoch gilt wie immer der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – aber unwissend bist du nach dem Lesen dieses Artikels ja nicht mehr. 😉

Nützliche Links zum Thema ODR-Verordnung und OS-Plattform:

  • http://www.it-recht-kanzlei.de/handlungsanleitung-link-os-plattform.html
  • https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)_Nr._524/2013_(ODR-Verordnung)
  • shop.trustedshops.com/de/rechtstipps/jetzt-handeln-link-auf-eu-online-schlichtungs-plattform-ab-9.1.2016
  • https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.complaints.timeLine